AGB´s

Tesla mieten Hamburg - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschluß des Mietvertrags, Stornierung

Der Mietvertrag kommt durch Unterschrift des Mieters und Vermieters in Textform zustande. Er kann per PDF, Scan, Fax oder Post vorab übermittelt oder bei der Übergabe abgeschlossen werden. Mündliche Absprachen entfalten keine rechtliche Wirkung.

Möchte der Mieter die Rechte aus dem Mietvertrag an einem Dritten übertragen/abtreten, bedarf er hierfür der Zustimmung des Vermieters in Textform.

Ohne Vermerk im Mietvertrag darf das Mietfahrzeug (Fahrzeug) nur an die dort genannten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Der Mieter hat Handeln dieser Personen, wie eigenes zu vertreten.

Storniert der Mieter die vom Vermieter bestätigte Buchung, werden folgende Stornogebühren erhoben:

  • bis einen Monat vor dem vereinbarten Übergabetermin 20% der Miete,

  • bis eine Woche vor dem vereinbarten Übergabetermin 50% der Miete,

  • innerhalb einer Woche vor dem vereinbarten Übergabetermin 75% der Miete,

  • innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Übergabetermin die volle Miete,

  • dies gilt auch, wenn bei Übergabe die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt werden oder eine Vermietung aus anderen vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Dem Mieter steht der Nachweis frei, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Mietzeit

Die Mietzeit bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Hierbei gilt: Ein Miettag sind 24 Stunden, ein Monat sind 30 Miettage, angefangene 24-Stunden werden als ein Miettag berechnet.

Die Übergabe- und Rücknahmezeit des Fahrzeugs wird protokolliert. Ein Überschreiten der Mietzeit von mehr als 60 Minuten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Ohne Zustimmung behält er sich vor, Anzeige zu erstatten und sich den Besitz des Fahrzeuges auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

Miete

Die Miete setzt sich aus der Grundmiete für das Fahrzeug, den Kosten der vom Mieter etwaig gebuchten Sonder- und Dienstleistungen sowie den Kosten der gefahrenen Kilometer zusammen, welche die in der Grundmiete enthaltenen Kilometer überschreiten (Mehrkilometer). Die Höhe der einzelnen Positionen ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.

Wartungskosten, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des üblichen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind ebenso in der Grundmiete und im Mehrkilometerpreis enthalten, wie die Lade-Kosten am Tesla Supercharger. Etwaig dort entstehende Blockiergebühren, hat der Mieter zu tragen. Dies gilt auch für Lade-Kosten bei anderen Anbietern.

Während der Mietzeit durch den Nutzer des Fahrzeuges verursachte Kosten Dritter werden dem Mieter/Fahrer zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses berechnet.

Der Mieter ist einverstanden, Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form über die hinterlegte E-Mail-Adresse zu erhalten. Wünsch er eine Übersendung in Papierform, hat er eine Bearbeitungspauschale gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses nebst den Portokosten zu tragen.

Fälligkeit der Miete, Verspätungsentgelt, Zahlungsmittel

Mit Ausnahme der Mehrkilometer ist die Miete sieben Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit in voller Höhe zur Zahlung fällig. Bei einer Mietzeit von einem Monat und mehr, rechnet der Vermieter monatlich im Voraus ab. Der Mieter hat den Zahlungseingang bis zum Fälligkeitsdatum sicherzustellen, anderweitig befindet er sich in Zahlungsverzug. Nach mehr als sieben Tagen Zahlungsverzug, endet das Mietverhältnis umgehend. Gebraucht der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder im vorgenannten Fall weiter, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der Mietzeit zurück und hat der Vermieter dies nicht zu vertreten, hat er die aus dem Mietvertrag ergebende Tagesmiete in maximal dreifacher Höhe für jeden Mehrtag zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die erforderlichen Zahlungen in bar, per Banküberweisung oder mittels EC-Cash vom Mieter entgegenzunehmen. Anderenfalls ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Mieter entstehen hieraus keine Ansprüche wegen Nichterfüllung, soweit keine gegenteilte gesetzliche Regelung besteht. Bei Banküberweisungen hat der Mieter zu gewährleisten, daß der Vermieter die Gutschrift vor Übergabe/Herausgabe des Fahrzeuges verzeichnen kann. Die Durchschrift des Überweisungsträgers und/oder der Nachweis der Belastung des Kontos des Mieters muß der Vermieter nicht als Nachweis der Zahlung akzeptieren.

Nach Rückgabe des Fahrzeuges erhält der Mieter die Abrechnung auf Basis des Mietvertrags einschließlich etwaig währender Mietzeit vom Mieter zu vertretender Schäden.

Kaution

Neben der Miete, hat der Mieter sieben Tage vor Beginn der Mietzeit eine Kaution zur Sicherung künftiger Forderungen des Vermieters gegen ihn im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu leisten. Sie kann in Bar, per Banküberweisung (vorab) oder mittels EC-Cash hinterlegt werden. Die Höhe der Kaution entspricht der vereinbarten Selbstbeteiligung des Haftungsausschlusses und wird im Mietvertrag vereinbart. Der Vermieter hat umgehend Anspruch auf die Kaution, wenn das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben wird. Er kann überdies sämtliche Nachberechnungen von Kosten mit der Kaution verrechnen.

Besteht keine Forderung seitens des Vermieters, erstattet er dem Mieter die Kaution innerhalb von 28 Tagen nach dem Ende der Mietzeit.

Der Vermieter hat die Kaution nicht getrennt vom Vermögen anzulegen und sie zu verzinsen. Seinerseits kann er die Kaution auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses verlangen.

Berechtigte Fahrer, vorzulegende Dokumente

Das Fahrzeug dürften ausschließlich der Mieter und die im Mietvertrag benannten Personen führen. Dieser Personen müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei.

Vor der Fahrzeugübernahme haben die vorgenannten Personen dem Vermieter ihre gültige Fahrerlaubnis und ihren gültigen Personalausweis/Reisepass nebst Meldebestätigung vorzulegen und ihm zu ermöglichen, eine Kopie von den Dokumenten anzufertigen.

Läßt sich der Mieter durch einen Dritten vertreten, hat dieser neben dessen Ausweisdokumente auch seine eigenen Ausweisdokumente und seine Bevollmächtigung in Textform nachzuweisen. Handelt der Dritte für eine juristische Person oder Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, genügt die Vorlage der eigenen Ausweisdokumente. Ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register, genügt stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist.

Liegen die notwendigen Dokumente im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nicht vor, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Mieter Ansprüche wegen Nichterfüllung entstehen und keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter pauschalisierten Schadensersatz gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses zu zahlen.

Fahrzeugübergabe, Reservierung, Bring- und Holservice

Soweit nicht anderweitig vereinbart, übergibt der Vermieter das Fahrzeug mit einer zu 75% geladenen Batterie und mit dem im Übergabeprotokoll bezeichneten Zubehör und Zustand.

Die das Fahrzeug entgegennehmende Person, hat eventuelle Beanstandungen unmittelbar bei der Übergabe in dem Übergabeprotokoll notieren zu lassen. Hierfür hat er selbständig auf den vereinbarten Batteriestand, den aktuellen Kilometerstand sowie die bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden zu prüfen.

Reservierungen erfassen lediglich Fahrzeugklassen, keine konkreten Fahrzeuge. Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Übergabezeit entgegen, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

Der vom Vermieter für das Fahrzeug angebotene Bring- und Holservice ist grundsätzlich auf das Gebiet der Hansestadt Hamburg beschränkt. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Textform.

Fahrzeugnutzung

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet:

  • sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs ausreichend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können und Bordsteinhöhen richtig einzuschätzen,

  • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten und hierbei insbesondere die Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen der Marke Tesla zu beachten,

  • darüber hinaus den Ladeanweisungen für die Batterie unbedingt Folge zu leisten, insbesondere diese nicht unsachgemäß zu be- oder entladen,

  • sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und diese zu achten,

  • bei fälligen Inspektionen unverzüglich den Vermieter zu kontaktieren,

  • das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und/oder verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, die Fahrzeugschlüssel und -papiere (bzw. deren Kopie) an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,

  • das Fahrzeug so abzustellen, dass keine Gefährdung für die Batterie entsteht,

  • Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie

  • auch bei Nutzung einer etwaigen Funktion zum autonomen Fahren das Verkehrsgeschehen jederzeit zu beobachten, die Hände nicht vom Lenkrad zu nehmen und jederzeit bereit und in der Lage zu sein, selbst in das Verkehrsgeschehen einzugreifen.

Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers oder anderer technischer Einrichtungen des Fahrzeugs sowie eindeutig wahrnehmbaren Geräuschen, die auf eine Fehlfunktion hinweisen, hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen.

Verboten ist insbesondere:

  • die Personenbeförderung auf gewerblicher Basis oder auch zu Zwecken jedweder Gewinnerzielung,

  • das Bekleben oder die Vornahme anderer äußerlicher Veränderungen an dem Fahrzeug, sofern keine schriftliche Zustimmung vorliegt,

  • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Bei Zuwiderhandlung besteht Vollhaftung für den Mieter,

  • Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderer die Fahrtüchtigkeit einschränkender Substanzen, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen (≥ 0,3 ‰ Promille BAK) sowie Fahrten, die aufgrund des Zustandes des Fahrers eine Gefährdung für Dritte und/oder Mitfahrer darstellen,

  • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weiter- oder Untervermietung,

  • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) oder ansonsten gefährlicher Stoffe, insbesondere auch in Hinblick auf Elektrofahrzeuge,

  • die Überlassung an Fahrer, die über keine gültige Fahrerlaubnis für den räumlichen Bereich, in dem das Fahrzeug geführt wird, verfügen und/oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen,

  • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs,

  • die unsachgemäße Be- und/oder Entladung der Batterie des Fahrzeuges,

  • das Rauchen innerhalb des Fahrzeuges.

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichung bedürfen der Zustimmung des Vermieters in Textform und Vermerk im Mietvertrag.

Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden.

Wird während der Mietzeit eine Reparatur am Fahrzeug notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, ist unverzüglich der Vermieter zu kontaktieren.

Soweit das Fahrzeug einen Online-Zugriff durch den Vermieter auf Fahrzeugdaten zulässt, so hat der Mieter diesen ebenso zuzulassen. Der Vermieter erhält durch den Mieter das ausdrückliche Recht, auf die Fahrzeugdaten auch während der Zeit der Vermietung zuzugreifen, wobei die Vermieterin versichert, alle Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und andere den Mieter schützender Gesetze zu beachten. Diese gesammelten Daten dienen nur der internen Auswertung und der Fahrzeugsicherheit.

Versicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 100 Mio. Euro. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 12 Mio. Euro und ist auf Europa beschränkt.

Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GefahrgutVStr.

Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten

Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung oder Beteiligung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schäden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn Letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

  • unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges mit der Vermieterin abzustimmen,

  • unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dabei sind die strafrechtlichen Vorschriften bezüglich einer etwaigen Unfallflucht unbedingt zu beachten. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen,

  • die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten und diese gegebenenfalls zu notieren,

  • den Vermieter ohne schuldhaftes Zögern und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und ihm einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu erstellen und zu unterzeichnen,

  • alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten,

  • Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei abzugeben.

Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis abzugeben, keine Vergleiche, welche die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u. ä. ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zu beauftragen.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet er ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vermieter haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.

Haftung des Mieters

Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

Das Fahrzeug ist über den Vermieter vollkaskoversichert. Mit dem Mieter ist daher für die Dauer des Mietvertrags eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart. Der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer haften daher pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt.

Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz eins genannter Schaden vom Mieter und/oder Fahrer vorsätzlich herbeigeführt oder eine nach diesem Vertrag zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt, entfällt die Haftungsreduzierung. Wurde der Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder eine nach diesem Vertrag zu erfüllende Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Vermieter berechtigt, seine Verpflichtung zur Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters/Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im Fall einer Obliegenheitsverletzung trägt der Mieter/Fahrer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit.

Obliegenheitsverletzungen, die die Haftungsreduzierung gefährden, sind insbesondere:

  • die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks oder Verwendungsorts,

  • die Nutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer,

  • das Führen des Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis,

  • das Führen des Fahrzeugs im fahrunfähigen Zustand, insbesondere infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel,

  • Teilnahme an Rennen.

Abweichend von Absatz zwei besteht die Haftungsreduzierung fort, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Haftungsreduzierungsfalles noch für die Feststellung oder Umfang der Haftungsreduzierungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Mieter/Fahrer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Schäden, die von einer Vollkaskoversicherung typischerweise nicht umfasst sind, sind auch von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Insbesondere Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere:

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,

  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Energieaufladung,

  • Schäden infolge des Verlusts von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,

  • Schäden, die bei Nutzung der Funktion des autonomen Fahrens entstehen,

  • Reifen- und Beladungsschäden,

  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten.

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für sämtliche von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie für begangene Besitzstörungen. Soweit der Mieter unbeschränkt für den Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, insbesondere eine Verkehrs- und/oder Ordnungsvorschrift haftet, so hat er darüber hinaus eine Kostenpauschale für entstandenen Verwaltungsaufwand gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses an den Vermieter zu entrichten, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs oder aus sonstigem Grund geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten).

Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung/Befragung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, in jedem Fall eine Aufwandspauschale gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses zu zahlen, wenn der Mieter keinen wesentlich geringeren Aufwand nachweist oder der Vermieterin einen wesentlich höheren Aufwand nachweist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Inanspruchnahme ist der Vermieter nicht verpflichtet.

Wird durch den Vermieter bei Rückgabe festgestellt, daß in dem Fahrzeug geraucht wurde, behält er sich ausdrücklich die Geltendmachung von Schäden vor, die dadurch entstehen, daß das Fahrzeug in einen geruchsfreien Zustand zurückversetzt werden muß. Der Vermieter ist zudem berechtigt, für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses geltend zu machen. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist. Soweit der Schaden jedoch höher als die Pauschale liegt, werden dem Kunden die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

Für eine aufgrund weiterer (nicht rauchbedingter) starker Verschmutzungen des Fahrzeuges erforderliche Sonderreinigung wird dem Mieter pauschal ein Betrag gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses berechnet. Dem Mieter steht es auch hier frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Übersteigt der Schaden die Pauschale, werden dem Mieter die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.

Fahrzeugrückgabe

Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabeort mit einem Akkuladestand von wenigsten 25% zurückzugeben.

Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs, der Fahrzeugschlüssel und aller sonstiger mit dem Fahrzeug zur Miete ausgehändigten Gegenstände oder Sonderausstattungen erlangt hat. Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und für die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.​

Kündigung

Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlose aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Vermieter gilt insbesondere:

  • eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder

  • eine Insolvenz des Mieters, oder

  • ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder

  • ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder

  • ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder

  • wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder

  • mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder

  • auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, obwohl dies zumutbar wäre oder

  • wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder

  • einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat.

Bestehen zwischen den Parteien mehrere Mietverträge und ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugrückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Kündigt der Vermieter einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich fristlos, ist der Mieter verpflichtet, das/die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an ihn herauszugeben. Herausgabeort ist der Sitz des Vermieters.

Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand

Der Mieter kann gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern in diesen Bestimmungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, so gelten diese für Männer und Frauen in gleicher Weise.

Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Sitz des Vermieters vereinbarter Gerichtsstand.

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

Persönliche Daten

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt. Folgende persönliche Daten des Mieters können dabei betroffen sein:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Geburtsdatum und -ort, Fahrerlaubnisdaten, Kundenummern, Rechtsform einer Inhabergesellschaft sowie angemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen, Daten der Übernahme und Rückstellung. Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

Der Mieter stimmt der Weitergabe dieser persönlichen Daten an den Vermieter zum Zwecke der Abwicklung des vertragsgegenständlichen Geschäftes sowie zu künftigen Werbezwecken (im Bereich Fahrzeugvermietung) zu.

Der Mieter kann diese Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten jederzeit gegenüber dem Vermieter widerrufen.

Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.

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